2010, Rz. 03.142). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Massgebend sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2016 vom 12. September 2016 E. 3; PHILIPP MAIER, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, AJP 2007, S. 1232).