Kann aber der Bedarf aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden, ist ein Vermögensverbrauch zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2019 vom 9. September 2019 E. 5.3, in: FamPra 2020 S. 217). Die Vermögenssubstanz muss dann angezehrt werden, wenn a) das laufende Einkommen nicht ausreicht, um den Grundbedarf auf tiefem Niveau zu decken oder b) es gilt, kurze finanzielle Engpässe zu überbrücken oder c) das Vermögen Teil der angemessenen Vorsorge bildet und ein Fall eingetreten ist, für den die Vorsorge im Allgemeinen bestimmt ist (vgl. HAUSHEER/BRUNNER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 03.142).