Sind bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu beurteilen, steht das Einkommen, das sich zur Hauptsache aus dem Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen zusammensetzt, im Vordergrund. Kann aber der Bedarf aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden, ist ein Vermögensverbrauch zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2019 vom 9. September 2019 E. 5.3, in: FamPra 2020 S. 217).