4.5.1.5 Vermögensverzehr Basierend auf den Abklärungen des Einzelrichters des Obergerichts hat die Vorinstanz angenommen, der Berufungskläger habe im Zeitraum vom Juli 2010 bis März 2013 Netto- Gewinne (d.h. nach Abzug der Grundstückgewinnsteuer) aus dem Verkauf von Liegenschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 390‘000.- erzielt. Die Vorinstanz hat diesen Betrag für die mutmassliche Unterhaltsdauer von 19 Jahren (2011 bis 2030) in eine jährliche Leistung im Sinne eines Vermögensverzehrs von Fr. 24‘612.20 umgerechnet (entsprechend