Darin erscheint ein Einkommen von Null. Nicht eingereicht hat der Berufungskläger die Steuererklärung oder die detaillierte Steuerveranlagung. Für das Steuerjahr 2019 findet sich in act. 76.1 die Steuererklärung und in act. 99/1 die Steuerveranlagung. Daraus ergibt sich, dass der Berufungskläger auch im Jahr 2019 keine Einkünfte aus den in der Schweiz gelegenen Liegenschaften erzielt hat. Dabei ist zu beachten, dass auf der Liegenschaft R. im Jahr 2019 Unterhaltskosten von Fr. 100'000.-- und insgesamt solche von Fr. 113'680.-- angefallen sind. Dieser Wert liegt wesentlich über jenem der Vorjahre und muss als Ausreisser qualifiziert werden.