84.10 bis 84.12 des gleichen Verfahrens). Auch in zweiter Instanz ist kein Erwerbseinkommen, weder ein tatsächliches noch ein hypothetisches, berücksichtigt worden (Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts vom 5. Dezember 2016, Verfahren ERZ 15 15 act. 75). Thematisiert wurden von den Gerichten also nur Vermögenserträge und -verzehr, nicht aber Erwerbseinkommen. In keinem der Entscheide wurde die - erstmalige - Aufnahme einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit angesprochen oder sogar vom Berufungskläger erwartet.