14/7 S. 1 f., act. 134/16). Zum anderen war das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für den Berufungskläger auch nach dem ersten Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 2. März 2015 (im Verfahren ER2 14 315 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Unterhaltsverfahren) nicht vorhersehbar. Die Einzelrichterin hat A. nicht etwa ein hypothetisches Einkommen angerechnet, sondern hat auf die Einkünfte in den Jahren 2010-2012 abgestellt, die einzig aus Liegenschaften- und Zinserträgen bestanden (Verfahren ER2 12 133, act. 115/18 S. 8, mit Verweis auf die drei Steuererklärungen gemäss den act. 84.10 bis 84.12 des gleichen Verfahrens).