Gründe für eine rückwirkende Anrechnung im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegen nicht vor. Es bestehen zum einen keine Anzeichen dafür, dass es der Berufungskläger in den Jahren 2011 bis 2016 aus Schädigungsabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 [in: ius.focus 5/2020 Nr. 111]: Ein aus objektivierter Sicht im Nachhinein wenig sinnvolles bzw. nicht nachvollziehbares Verhalten ist dafür nicht ausreichend. Erforderlich ist ein böswilliges und rechtsmissbräuchliches Handeln) unterlassen hätte, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.