Hinsichtlich der U. SL und der V. SL hat die Mutter von A. bestätigt, dass ihr Sohn keine Einkünfte bezogen hat (Verfahren ER2 12 133 act. 84/7). Der Auszug aus dem individuellen Konto zeigt keine Abrechnungen (Verfahren ER2 12 133 act. 84/8). Die Erfolgsrechnung der W. SA weist weder Löhne noch einen Gewinn aus (Verfahren ER2 12 133 act. 84/9). Auch in den im Recht liegenden Steuerveranlagungen aus dem Kanton KKK. sind keine Erwerbseinkünfte aufgeführt. Es erstaunt deshalb nicht, dass sowohl der Vorderrichter als auch der Einzelrichter des Obergerichts (in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2016, Verfahren ERZ 15 15 act. 75) keine Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit angerechnet haben.