193/4 und 207/4). In einer weiteren Eingabe an die Vorinstanz vom 4. Dezember 2018 (Postaufgabe) hat er erklärt, ab 2017 einen monatlichen Lohn von € 700.-- zu erhalten (Verfahren ER2 12 133 act. 221 S. 12). Auf Nachfrage des Gerichts hat der Berufungskläger dann in der Eingabe vom 11. September 2020 (act. 58 S. 3) erklärt, das Arbeitsverhältnis mit X. habe vom