107 S. 2 hat sie ausdrücklich auf einen Unterhalt verzichtet, was bei einem nicht verheirateten Elternteil nur als Verzicht auf einen Betreuungsunterhalt verstanden werden kann) kritisiert worden und wird darum auch im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt. Folge davon ist unter anderen, dass dem Bedarf der Beigeladenen keine Bedeutung zukommt und deshalb nicht ermittelt werden muss.