Die Vorinstanz hat - für die Zeit ab Inkrafttreten des revidierten Unterhaltsrechts am 1. Januar 2017 - keinen Betreuungsunterhalt festgesetzt mit der Begründung, die Mutter könne mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf decken (angefochtener Entscheid, Erwägung 2.3.3 S. 21). Dieser Schluss ist weder von den Kindern noch von der Beigeladenen (in act. 107 S. 2 hat sie ausdrücklich auf einen Unterhalt verzichtet, was bei einem nicht verheirateten Elternteil nur als Verzicht auf einen Betreuungsunterhalt verstanden werden kann) kritisiert worden und wird darum auch im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt.