Soweit der den Umständen angemessene familienrechtliche Grundbedarf der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Leben in einem Haushalt noch minderjährige Kinder, erscheint es angezeigt, den Überschuss in der Regel nach kleinen und grossen Köpfen (d.h. für die Eltern je zwei Teile, die Kinder je einen Teil) aufzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4).