Das Gericht kann deshalb den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Soll das Unterhalts- Urteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Volljährigenunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebenso wenig reicht das Bestehen der Volljährigenunterhaltspflicht als solcher aus (Vgl. zum Ganzen DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 47c zu Art. 80 SchKG; ferner CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 60 zu aArt. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Volljährigenunterhalts.