B2. ist jetzt etwas über 16 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem er zu autonomer Willensbildung fähig und sein Wille dem Grundsatz nach zu berücksichtigen ist. Er steht damit knapp vor dem Volljährigkeitsalter. Es handelt sich bei ihm nicht mehr um ein Kind, sondern um einen Jugendlichen an der Schwelle zum Erwachsenen. Er äussert seinen Willen seit Jahren in konstanter Weise: Am 5. November 2013 hat er gegenüber der KESB erklärt, grundsätzlich würde er gerne seinen Vater besuchen oder Kontakt zu ihm haben.