Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Praktische Bedeutung gewinnt das Recht auf persönlichen Verkehr vor allem in der Trennungs- und Scheidungssituation bei Verheirateten, aber auch bei der Auflösung des Konkubinats. Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November