Sein streng organisierter Alltag in der Sportschule und die Einsätze und Trainings im JJJ-Club - auch während der Schulferien - stünden einer starren Besuchsrechtsregelung im Wege (act. 7 S. 6). Der Vater lehnt den Antrag seines Sohnes nicht in einem formellen Antrag, aber doch in der Begründung der Anschlussberufungsantwort ab (act. 11 S. 5 f.). Mit Blick auf diese Anträge ist nachfolgend nur darüber zu entscheiden, ob die vom Kantonsgericht in den Dispositiv-Ziffern 2 b und 2c getroffene Regelung der Kontakte zwischen B2. und seinem Vater aufgehoben oder belassen werden soll. 3.2 Rechtliche Grundlagen