B2. verlangt für sich im Rahmen der Anschlussberufung den Verzicht auf die Regelung der Kontakte zum Vater (Dispositiv-Ziffern 2b und 2c des angefochtenen Entscheids); es sei festzuhalten, dass Vater und Sohn die Besuchskontakte untereinander direkt regeln (act. 7 S. 2). Zur Begründung lässt er ausführen, er habe in der Vergangenheit die Kontakte zu seinem Vater selbst organisiert. Sein streng organisierter Alltag in der Sportschule und die Einsätze und Trainings im JJJ-Club - auch während der Schulferien - stünden einer starren Besuchsrechtsregelung im Wege (act. 7 S. 6).