Die Vorinstanz hat die Hauptbetreuung von B2. der Mutter zugewiesen (Dispositiv-Ziffer 2a) und dem Vater ein Kontaktrecht während 3 (Schulferien-) Wochen in Spanien (Dispositiv- Ziffer 2b) und an zusätzlichen 28 Tagen in der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 2c) zugesprochen. A. hat die Aufhebung der kantonsgerichtlichen Betreuungsregelung verlangt, ohne aber konkrete Anträge zu stellen. Auf seinen Antrag 3 konnte diesbezüglich nicht eingetreten werden (vgl. oben Erwägung 1.8). C. hat zur Betreuungsregelung keine Anträge gestellt.