Es liegt in der Verantwortung der Eltern, sich das Wohl ihres Sohnes B2. vor Augen zu halten und sich eingedenk dessen die Kooperation in Kinderbelangen zu Herzen zu nehmen. Insgesamt fehlt es an einem stichhaltigen, rechtsgenüglichen Grund, die alleinige elterliche Sorge bei der Seite 27 Mutter zu belassen. Entsprechend ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen: Den Eltern ist die gemeinsame elterliche Sorge zuzuteilen. 3. Obhut/Betreuung/persönlicher Verkehr 3.1 Vorbringen der Beteiligten