Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern die gemeinsame elterliche Sorge eine Verschlechterung der aktuellen Situation herbeiführen respektive die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge eine Verbesserung derselben mit sich bringen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass eine Belastung von B2. in entscheidender Weise verstärkt und eine Kindeswohlgefährdung drohen würde, weil die gemeinsame elterliche Sorge zugesprochen wird. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, sich das Wohl ihres Sohnes B2. vor Augen zu halten und sich eingedenk dessen die Kooperation in Kinderbelangen zu Herzen zu nehmen.