Zusammenfassend ergibt sich, dass kein schwerwiegender Dauerkonflikt vorliegt, aufgrund dessen wichtige Entscheidungen im Hinblick auf B2. nicht getroffen werden könnten. Es gibt keine Hinweise, dass in Belangen, die nicht die tägliche Betreuung des Kindes, sondern die elterliche Sorge beschlagen, kein gemeinsamer Nenner gefunden werden könnte. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern die gemeinsame elterliche Sorge eine Verschlechterung der aktuellen Situation herbeiführen respektive die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge eine Verbesserung derselben mit sich bringen würde.