Mit Blick auf BGE 142 III 197 E. 3.5 ist festzustellen, dass A. persönlichen Kontakt zu B2. hat (vgl. act. 8/8 und Verfahren ER2 12 133 act. 190) und somit Zugang zu den Informationen hat, die für Entscheidungen zum Wohl des Kindes notwendig sind. Soweit in den Akten Hinweise auf unterschiedliche Erziehungsstile der Eltern bestehen, ist dazu zu sagen, dass beide Eltern während der Zeit, in der B2. bei ihnen ist, selbst über ihren Erziehungsstil entscheiden. Divergierende Erziehungsstile müssen nicht schädlich für das Kind sein, kommen im Übrigen allenthalben vor, auch bei Eltern, die zusammenleben, und bieten jedenfalls keinen Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge.