Seite 26 war deshalb berechtigt, zusammen mit den Kindern den Aufenthaltsort zu wechseln) und teils fussen sie im Paarkonflikt zwischen C. und A. (etwa die Vorwürfe der Verweigerung eines gemeinsamen Sorgerechts oder zu hoher Unterhaltsforderungen; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 7.2). Besonders einzugehen ist auf den Vorwurf der Gewalt an den Kindern. A. hat diesen Vorwurf im Oktober 2011, also kurze Zeit nach dem Wegzug von C. aus Spanien, bei der Gemeinde E. erhoben (Verfahren ER2 12 133 act. 111/17). Die Gemeinde E. klärte den Vorwurf ab.