221 des Verfahrens ER2 12 133). Teils fehlt ihnen ein Bezug zur Erziehungsfähigkeit (etwa der Vorwurf der “Ignoranz gegenüber dem Gläubiger Grossvater und seinen Darlehen”, der Vorwurf der Nichtregistrierung des Vaters im Geburtsregister D. oder des mehrfachen Kindergeldbezugs in verschiedenen Ländern), teils handelt es sich um blosse Behauptungen (etwa der Vorwurf der Hehlerei in der Form der Anzahlung einer Wohnung in Spanien mit gestohlenen Autos), teils treffen sie nicht zu (etwa der Vorwurf der Falschangabe des Geburtstages von B1., vgl. act. 8/5 Mitte oder der Vorwurf der Entführung der Kinder im Sommer 2011: