Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass C. im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet ist (Stand Juli 2017, Verfahren ER2 12 133 act. 157/2). Dass die Mutter den Vater aktiv ausgegrenzt hätte, wie A. behauptet (act. 1 S. 18), ist nicht nachgewiesen. Beiden Kindern, die 2018 immerhin 17 und 13 Jahre alt und damit vermutungsweise urteilsfähig waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2010 vom 17. März 2011 E. 1.2, in: Pra 2011 Nr. 94 S. 670), war schon 2018 wichtig, selber über die Kontakte zum Vater zu entscheiden (Verfahren ER2 12 133 act. 189 und 190).