jedenfalls macht der Vater keine solche geltend und ergeben sich solche auch nicht aus den Akten. In ihrem Bericht vom 15. Juli 2015 hat die Beiständin einen guten Zustand der Kinder beschrieben (gute Schulleistungen, gute Gesundheit, altersgemässe Entwicklung: Verfahren ER2 12 133 act. 111/96). Auch die KESB gewann einen guten Eindruck von den Kindern und deren Erziehung (Verfahren ER2 12 133 act. 111/78 S. 3).