Obhutsregelung bzw. den jeweiligen Anteilen der Eltern an der Betreuung (s. Art. 276 Abs. 2 ZGB) und nicht danach, unter wessen elterlicher Sorge das Kind nach Massgabe von Art. 296 ff. ZGB steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 5.3). Auf die Schlussfolgerungen betreffend der gemeinsamen Sorge im Sozialabklärungsbericht der H. vom 6. Juli 2012 (Verfahren ER2 12 133 act. 11) kann nicht abgestellt werden, weil Seite 25 dieser Bericht vor 10 Jahren erstellt wurde und sich nicht auf die aktuellen Verhältnisse bezieht.