Im Weiteren ist im Hinblick auf die Zuteilung der elterlichen Sorge nicht von Belang, dass A. die Unterhaltszahlungen nie aufgenommen hat bzw. einstellte. Ein Konflikt um den Kindesunterhalt kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis kein Argument sein, um die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil zuzusprechen. Die Unterhaltsfrage betrifft ausschliesslich finanzielle Aspekte. Sie hat keinen Zusammenhang mit der Frage, ob die Eltern fähig sind, die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes gemeinsam auszuüben. Der Unterhaltsstreit hängt mit der Sorgerechtsfrage auch nicht indirekt zusammen. Denn welcher Elternteil in welchem Umfang finanzielle Leistungen erbringen muss, bestimmt sich nach der