Ebenfalls kein Grund für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ist, dass zwischen B2. und seinem Vater nur sporadisch Kontakte bestehen. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt nicht unabdingbar voraus, dass die Ausübung des Besuchsrechts reibungslos und regelmässig funktioniert. Schwierigkeiten bei der Besuchsrechtsausübung sind auf der entsprechenden Stufe, das heisst im Rahmen der Regelung des persönlichen Verkehrs, zu lösen und nicht im Streit um die elterliche Sorge.