Eine präventive Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge aufgrund einer möglichen späteren Schwierigkeit liegt nicht im Sinne des Gesetzgebers. Die diversen gerichtlichen Verfahren sind für eine Beilegung des elterlichen Konflikts zwar nicht förderlich; sie haben mit der Frage des Sorgerechts aber nichts zu tun. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Eltern aufgrund dieser Verfahren nicht dennoch in der Lage sein sollten, für anstehende Entscheide hinsichtlich B2. eine Lösung zu finden. C. zeigte denn auch nicht auf, wie der Dauerkonflikt der Eltern direkte Auswirkungen auf das Kindeswohl von B2. hat.