Die Eltern gingen sich konsequent aus dem Weg und wollten sich nicht persönlich sehen. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setze aber nicht zwingend voraus, dass sich die Eltern persönlich sehen würden. Die Kommunikation könne über schriftliche Kanäle laufen; eine persönliche Begegnung der Eltern sei entbehrlich, auch wenn sie im Interesse des Kindes an sich wünschenswert wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_345/2016 vom 17. November 2016 E. 5). Auch dem bundesgerichtlichen Urteil vom 21. November 2016 stand ein chronischer Elternkonflikt zugrunde, wobei das Bundesgericht davon ausging, dass die