Mit Urteil vom 17. November 2016 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab, obwohl auf Elternebene ein immer noch unverarbeiteter Konflikt bestand. Soweit die Mutter geltend mache, die Übergaben des Kindes könnten nicht ohne Dritthilfe bewerkstelligt werden, habe dies nichts mit der Frage des Sorgerechts zu tun. Es sei nicht zu sehen, weshalb die Eltern – gegebenenfalls durch Vermittlung der Beiständin – nicht auch für anstehende Entscheidungen in der Lebensplanung des Kindes eine Lösung finden sollten. Die Eltern gingen sich konsequent aus dem Weg und wollten sich nicht persönlich sehen.