genommen noch keinen Grund zur Alleinsorge darstellen. Ferner war nach Ansicht des Bundesgerichts nicht davon auszugehen, dass sich der Loyalitätskonflikt, dem die Kinder aufgrund der Streitereien zwischen den Eltern ausgesetzt waren, unter einer gemeinsamen Sorge in entscheidender Weise verstärken würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). Mit Urteil vom 17. November 2016 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab, obwohl auf Elternebene ein immer noch unverarbeiteter Konflikt bestand.