Das Bundesgericht schützte die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge im Falle von Eltern, deren heftig geführter Nachtrennungskonflikt sich immer mehr verstärkte, chronifizierte und auf die verschiedenen Lebensbereiche des Kindes erstreckte. Die Eltern hatten eingeräumt, dass sie nicht miteinander kommunizieren und sich über grundlegende Fragen hinsichtlich der Kinderbelange nicht einigen können (BGE 141 III 472; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., S. 19).