Seite 21 Konflikt muss sich zudem auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge und auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes beziehen, das heisst, er muss die Kinderbelange als Ganzes erfassen. Ein Konflikt hinsichtlich einzelner Fragen genügt nicht und erst recht nicht genügt, wenn sich der Streit ausschliesslich um die Regelung des Sorgerechts dreht (Urteile des Bundesgerichts 5A_22/2016 E. 5.2 vom 2. September 2016 und 5A_833/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2).