Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern gemeinsam für das Wohl ihres Kindes zu sorgen und es zu erziehen haben (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Weiter haben die Eltern die Aufgabe, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Sämtliche wichtige Entscheidungen im Leben ihres Kindes haben die Eltern gemeinsam zu treffen. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt voraus, dass die Eltern ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. In diesem Sinne haben die Eltern im wohlverstandenen Interesse des Kindes möglichst verständig zusammenzuwirken.