Das neue Recht fusst auf der Annahme, dass dem Wohl des Kindes am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen ausnahmsweise besser wahrt (Urteile des Bundesgerichts 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2.2 und 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss deshalb die eng begrenzte Ausnahme bleiben, wenn auch nicht die Interventionsschwelle für eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4, mit Hinweis auf BGE 141 III 472).