Demnach verfügt die Kindesschutzbehörde oder das Gericht (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 ZGB) die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB).