Seite 20 zu Art. 298b). Stand bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so konnte sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten der Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden, wobei Art. 298b ZGB sinngemässe Anwendung findet (Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB). Demnach verfügt die Kindesschutzbehörde oder das Gericht (Art.