2.2 Rechtliche Grundlagen Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über das elterliche Sorgerecht am 1. Juli 2014 wird die gemeinsame elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern durch gemeinsame Erklärung der Eltern (Art. 298a ZGB), durch Entscheid der Kindesschutzbehörde (Art. 298b ZGB) oder durch das Gericht (Art. 298c ZGB) begründet. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch entsteht, so ist sie nach neuem Recht dennoch als Regelfall vorgesehen (SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 3 ff.