Die Erziehungsfähigkeit der Mutter ist von der Vorinstanz bejaht worden. Dem hält A. entgegen, ein Streit um die Regelung des Sorgerechts genüge nicht für ein Abweichen vom gemeinsamen Sorgerecht. Zudem sei nicht dargetan, dass die Alleinzuteilung des Sorgerechts zu einer Verbesserung des Kindeswohls führe. In Frage zu stellen sei die Erziehungsfähigkeit der Mutter, die strafrechtlich verurteilt worden sei und die Entfremdung der Kinder fördere. C. ist gegen die alleinige Sorge des Vaters und erachtet auch ein gemeinsames Sorgerecht nicht als realistisch (Verfahren ER2 12 133 act. 222 S. 3).