Seite 19 Mängel frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen (dieselben, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 310 ZPO). Dabei ist sie aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen.