111/31) und am 29. Oktober 2014 (Verfahren ER2 12 133 act. 111/78) sowie durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts am 15. August 2018 (Verfahren ER2 12 133 act. 189 und 190). 1.13 Volljährigkeit von B1. B1. ist im Verlaufe des obergerichtlichen Verfahrens volljährig geworden. Für sie sind keine Entscheide mehr über die elterliche Sorge und die Betreuung zu treffen. Die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz sind gegenstandslos geworden. B1. hat ihrem Rechtsvertreter eine Vollmacht ausgestellt (act. 23/9).