1.12 Anhörung der Kinder Nach Art. 298 Ab. 1 ZPO ist das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. auch Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Pflicht zur Anhörung besteht nur einmal im Verfahren, inklusive des Instanzenzuges (Urteil des Bundesgerichts 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3). Die beiden Kinder wurden bereits 3 Mal angehört: Durch Vertreterinnen der KESB am 5. November 2013 (Verfahren ER2 12 133 act. 111/31) und am 29. Oktober 2014 (Verfahren ER2 12 133 act.