1.11 Noven Die Beteiligten haben neue Behauptungen aufgestellt und teilweise neue Beweismittel eingereicht. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig sei. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Noven nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz Seite 18 zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dies gilt nach dem Bundesgericht nicht im Geltungsbereich der im vorliegenden Fall anwendbaren strengen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88).