Der Berufungskläger hat seinen Antrag in der Berufung bezüglich der Unterhaltsbeiträge nicht ausdrücklich beziffert. Dies ist nicht notwendig, weil er letztlich (act. 98 S. 4) nicht die Reduktion der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge verlangt, sondern deren vollständige Aufhebung. Sein Antrag lautet somit auf einen Unterhaltsbeitrag Null. Entgegen dem Antrag der Berufungsbeklagten (act. 7 S. 3) kann deshalb auf den abgeänderten Antrag des Berufungsklägers zum Unterhaltsbeitrag eingetreten werden.