In seinem Antrag 4 (in der Eingabe vom 25. August 2019) hat der Berufungskläger “die Vollstreckung des rechtskräftigen Besuchsrechts” verlangt (act. 1 S. 2). Er übersieht, dass er in seinem Antrag 1 die Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Urteils verlangt, womit die dort getroffene Regelung für die Betreuung (inkl. persönlicher Kontakt) weder rechtskräftig noch vollstreckbar geworden ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Auf den Antrag 4 des Berufungsklägers kann deshalb nicht eingetreten werden.