Mit der Berufung sind aber klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Dies gilt auch im Bereich der Offizialmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.5). Den genannten Anforderungen genügt Antrag 3 des Berufungsklägers hinsichtlich der Betreuungsregelung nicht. Darauf kann nicht eingetreten werden. Eine Nachfrist ist nicht anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4).