1.10 Zulässigkeit der Begehren des Berufungsklägers In seinem Antrag 3 gemäss Eingabe vom 25. August 2019 verlangt der Berufungskläger, „es sei das Sorge- und Umgangsrecht auf Grund von Erziehungsfähigkeit zuzuordnen“ (act. 1 S. 2). Aus der Begründung der Berufung ergibt sich, dass er das alleinige Sorgerecht anstrebt (vgl. act. 1 S. 17). Insofern wird der Antrag 3 klar. Dies gilt aber nicht bezüglich der Betreuungsregelung. Auch der Begründung lässt sich nicht entnehmen, was der Berufungskläger konkret will. Mit der Berufung sind aber klare Berufungsanträge zu stellen.